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Barfuß
Auto fahren... |
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Ist
es erlaubt barfuß Auto zu fahren?
Barfuß
Autofahren.....die ewige Frage... darf man das? Es gibt zumindest keine
gegenteilige Aussage. Also gesetzlich ist das Barfuß fahren nicht ausdrücklich
verboten. Im Gesetzestext steht, geeignetes Schuhwerk. Nun stellt sich die
Frage, wie der Gesetzgeber das Barfuß fahren sieht. Wer barfuss fährt, trägt
nun mal keine Schuhe ! Es stellt sich die Frage, ist barfuß Auto fahren
geeignet ? Mit Sicherheit besser geeignet als z.B. mit Buffalo´s zu fahren.
Mit denen hat man nämlich überhaupt keine Gefühl, weil die Sohle viel zu
dick ist.
Also,
wenn das barfüßige Autofahren nicht ausdrücklich verboten ist, ist es
erlaubt.
Ich,
für meine Person fahre sehr oft barfuss Auto, weil es zum einen Spaß macht
und weil man zum anderen ein viel besseres Feeling zu den Pedalen hat.
Hier
eine rechtliche Abhandlung vom ADAC zum Thema barfuss Auto fahren:
Nach
§ 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter
anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie
Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit
verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a
Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75
Nr. 1Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Der
BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft
handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit
einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet
war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat
entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der
Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).
Wenn
also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln
oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit
die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen,
stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer
nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges
verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des
bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges
mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister
geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das
Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es
hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.
Aus
versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen
ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober
Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen
Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall
vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst
wurde. Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des
Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten,
da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.
Hat
der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb
zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten
Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen
konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht
den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.
Christine
Geißler-Cebulla
ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS
ADAC e. V.
Am Westpark 8
81373 München
Abschließend darf
man sagen, dass das barfüßige Auto fahren rechtlich nicht verboten ist!!
Bei einem Unfall muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob das barfüßige
Auto fahren ursächlich mit dem Unfallereignis zusammenhängt. Das ist
objektiv in den seltensten Fällen möglich.
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