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 Barfußwandern


Steigen Sie ein in eine ganz neue Erlebniswelt. 

Natur erleben mit allen Sinnen - Barfußwandern!

Regelmäßig finden in Hamm und Umgebung  Barfuß- wanderungen statt. 

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 Gangschule


Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht wie Sie gehen? Nein? Das sollten Sie aber tun, denn die Art und Weise wie Sie gehen, wirkt sich entscheidend auf Ihre Gesundheit aus. 

 

Es geht Ihnen immer nur so gut wie Ihren Füßen. Sind Ihre Füße krank, werden auch Sie krank!

 

Wir zeigen Ihnen was es mit der "richtigen" Gangart auf sich hat und warum der "Fersengang" so ungünstig für uns Menschen ist...

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 Lauftraining

 

Lernen Sie den "Evobi-Laufstil" kennen - energieeffizient, Gelenk schonend und absolut Spaß bringend... aber Vorsicht, es besteht Suchtgefahr!

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Barfuß Auto fahren...

Ist es erlaubt barfuß Auto zu fahren?

Barfuß Autofahren.....die ewige Frage... darf man das? Es gibt zumindest keine gegenteilige Aussage. Also gesetzlich ist das Barfuß fahren nicht ausdrücklich verboten. Im Gesetzestext steht, geeignetes Schuhwerk. Nun stellt sich die Frage, wie der Gesetzgeber das Barfuß fahren sieht. Wer barfuss fährt, trägt nun mal keine Schuhe ! Es stellt sich die Frage, ist barfuß Auto fahren geeignet ? Mit Sicherheit besser geeignet als z.B. mit Buffalo´s zu fahren. Mit denen hat man nämlich überhaupt keine Gefühl, weil die Sohle viel zu dick ist.

Also, wenn das barfüßige Autofahren nicht ausdrücklich verboten ist, ist es erlaubt.

Ich, für meine Person fahre sehr oft barfuss Auto, weil es zum einen Spaß macht und weil man zum anderen ein viel besseres Feeling zu den Pedalen hat.

Hier eine rechtliche  Abhandlung vom ADAC zum Thema barfuss Auto fahren:

Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der Fahrzeugführer unter anderem für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges, für die einwandfreie Sicht beim Fahren sowie seine eigene körperliche Leistungsfähigkeit
verantwortlich. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus §§ 31 Abs. 1, 69a Abs. 5 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie §§ 2, 75 Nr. 1Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Der BGH hat bereits 1957 entschieden, dass derjenige Kraftfahrer schuldhaft handelt, der seinen Lkw mit Lehm beschmierten Gummistiefeln fährt, also mit einem Schuhwerk, das für die Führung eines solchen Fahrzeuges ungeeignet war (Urteil vom 08.01.1957, VM 1957, 32). Auch das Amtsgericht Speyer hat entschieden, dass ein durch leichtes Schuhwerk bedingtes Abrutschen von der Kupplung fahrlässig ist (Urteil vom 09.08.1957, DAR 1958, 107).

Wenn also mit ungeeignetem Schuhwerk - wie z. B. verschmutzen Gummistiefeln
oder leichten Sandalen - oder gar barfuß ein Fahrzeug geführt und somit die Gefahr hervorgerufen wird, von den Bedienungspedalen abzurutschen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO dar, da der Fahrzeugführer nicht die vorgeschriebene Sorgfalt beim Führen des Kraftfahrzeuges verwendet. Der Verstoß gegen § 23 StVO wird nach Nr. 108 des
bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges mit einer Geldbuße von EUR 50,-- sowie 3 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Diese Rechtsfolgen sind insbesondere dann gegeben, wenn durch das Abrutschen von den Pedalen ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Kommt es hierbei zu Personenschäden, kann dies sogar strafrechtliche Folgen haben.

Aus versicherungsrechtlicher Sicht kann das Fahren mit unsicheren Schuhen ebenfalls problematisch sein. So kann die Vollkaskoversicherung wegen grober
Fahrlässigkeit die Leistung für den am eigenen Fahrzeug entstandenen Schaden verweigern. Die Rechtslage ist insofern mit einem Unfall vergleichbar, der durch das Hantieren mit einem Handy am Steuer ausgelöst wurde. Ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung für Schäden des Unfallgegners sowie der eigenen Beifahrer ist dagegen nicht zu befürchten, da falsche Schuhe nicht zu einem entsprechenden Ausschluss führen.

Hat der Unfallgegner beispielsweise die Vorfahrt missachtet und kam es deshalb zum Zusammenstoß, so bekommt der Geschädigte, der wegen ungeeigneten Schuhen das Bremspedal nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend betätigen konnte, nur einen Teil seiner Ersatzansprüche erstattet, sofern er nicht den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls führen kann.

Christine Geißler-Cebulla
ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS
ADAC e. V.
Am Westpark 8
81373 München


Abschließend darf man sagen, dass das barfüßige Auto fahren rechtlich nicht verboten ist!! Bei einem Unfall muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob das barfüßige Auto fahren ursächlich mit dem Unfallereignis zusammenhängt. Das ist objektiv in den seltensten Fällen  möglich.

 

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In diesem Buch wird das Thema Barfußlaufen aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet.

Dieses Buch ist ein Ruf nach Freiheit und Gesundheit 
für die Füße.

 


Jeden Samstag ab 14.00 Uhr:


Barfuß-Walking und Fuß- gymnastik im Kurpark Hamm.


Treffpunkt am Gradierwerk.
(Die Teilnahme ist kostenlos!)

 


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Letzte Aktualisierung:
12. November 2011  

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